Die Richtlinien sind gemäss den drei grossen Gruppen von Präventionsmassnahmen unterteilt:

Bauliche Massnahmen

Als bauliche Massnahmen gelten: Die zweckmässige Verwendung von Werkstoffen und Bauelementen; die Umsetzung der Sicherheitsabstände zwischen den Gebäuden; oder gegebenenfalls Ergänzungsmassnahmen wie die Dimensionierung des Feuerwiderstands des Tragwerks, die Unterteilung in Brandabschnitte zur Verhinderung der Ausbreitung des Feuers, sowie die Einrichtung von Fluchtwegen und Notausgängen.

Technische Massnahmen

Technische Anlagen könne notwendig sein, um die Einsatzkräfte zu alarmieren, die sich im Gebäude befindlichen Personen zu warnen und gangbare, sichere Fluchtwege bis zu einem Zufluchtsort ausserhalb der Gefahr zu gewährleisten. Sie können auch dazu dienen, den Brand zu bekämpfen und die Feuerwehr zu unterstützen; das Gebäude und seine Bewohner*innen gegen Schäden durch Brand oder Blitzeinschlag zu schützen.

Einige Beispiele von technischen Anlagen zum Brandschutz:

  • Notbeleuchtung
  • Automatische Löschanlagen (z.B. Sprinkler)
  • Feuermeldeanlagen
  • Rauchabzuganlagen
  • Blitzschutzsysteme

Diese Anlagen müssen von Fachinstallateur*innen und Spezialfirmen installiert werden. Sie müssen zudem regelmässig überprüft und so gewartet werden, dass sie während der gesamten Lebensdauer wirksam und funktionsfähig sind.

>>> Subventionen

Organisationelle Brandschutzmassnahmen

Eigentümer- und Nutzerschaft sind verantwortlich, dass organisatorisch und personell sämtliche Massnahmen getroffen werden, die zur Gewährleistung einer ausreichenden Brandsicherheit notwendig sind. Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bauten und Anlagen oder Betrieben es erfordern, sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde Brandschutzkonzepte und Brandschutzpläne zu erstellen.

Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse des Betriebs es erfordern, ist ein/e Sicherheitsbeauftragte/r Brandschutz zu bestimmen und auszubilden. Diese Person ist direkt der Eigentümerschaft oder der Geschäftsleitung unterstellt. Mitarbeitende des Betriebs, sowie Personal von Drittfirmen sind über das Verhalten im Brandfall zu instruieren.

Die Funktionsfähigkeit von brandschutztechnischen Einrichtungen ist durch regelmässige Kontrollen und Wartungen zu gewährleisten und schriftlich zu dokumentieren.