Schätzungsverfahren
Nach jedem Schadenereignis führt die KGV eine offizielle Schätzung der Schäden durch.
Die KGV erstellt ein Schätzungsprotokoll und stellt dies dem∙der Eigentümer∙in zu.
Der∙die Eigentümer∙in hat 10 Tage Zeit, um allfällige Bemerkungen einzureichen.
Zusätzliche Leistungen
Ein Zuschlag bis maximal 15 % der Schadensumme wird gewährt, um folgende zusätzliche Leistungen zu decken:
- Räumungskosten der Gebäudeüberresten, welche durch Abbruch, Abtransport, Lagerung und Beseitigung entstehen
- Kosten für Dekontaminierung der Gebäudeteile, die infolge eines versicherten Risikos beschädigt und kontaminiert wurden
- Kosten der Beseitigung der Trümmer und des Gerölls in unmittelbarer Umgebung des Gebäudes
- Kosten für die notwendige Verlegung, Änderung oder den Schutz von beweglichen Gütern zum Zweck der Reparatur oder des Ersatzes der versicherten Güter
Schätzung der selbst ausgeführten Arbeiten im Schadenfall
Von der Eigentümerschaft oder ihrer Mieterschaft für dringende Massnahmen, Reinigungs- und Aufräumarbeiten persönlich ausgeführte Arbeiten werden nach Vorlage einer Stundenabrechnung auf Basis eines Stundentarifs von CHF 30.- entschädigt. Es handelt sich um Arbeiten zur Bekämpfung des Schadens, zur Verhinderung dessen Verschlimmerung oder zur Vorbeugung von Unfällen. Reinigungs- und Räumungsarbeiten werden ebenfalls von dieser Entschädigung erfasst.
Der∙die Eigentümer∙in oder deren Angestellte, die Wiederaufbau- oder Reparaturarbeiten ausführen, werden gemäss üblichem Stundenansatz des Unternehmens entschädigt; vorausgesetzt, diese Arbeiten erfordern qualifiziertes Personal und werden von Personen ausgeführt, die über die erforderliche Ausbildung verfügen.
Ästhetische Schäden
Der Schaden an einem Gebäude gilt als ästhetisch, wenn er die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes nicht beeinträchtigt.
In diesem Fall wird anstatt der Entschädigung eine Wertminderungsentschädigung gezahlt.
Berücksichtigte Kriterien:
Die bezahlte Wertminderungsentschädigung wird von der neuen Entschädigung im Falle eines erneuten Schadenereignisses innerhalb von zehn Jahren abgezogen.
Teilzerstörung des Gebäudes
Für alle Schäden, die weniger als 10% des Versicherungswerts betragen, wird die Entschädigung grundsätzlich auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen festgelegt.
Sobald ein Schaden mehr als 10% des Versicherungswerts beträgt, wird er ausgehend vom Wert des zerstörten Gebäudeteils bewertet, abzüglich des Werts der Überreste und der Offerten für den Wiederaufbau.
Totalzerstörung des Gebäudes
Der Schaden wird auf der Grundlage des Versicherungswerts zum Zeitpunkt des Schadenereignisses berechnet, abzüglich des Werts der Überreste.
Gebäude im Bau, in Umbau/Renovation oder zum Abbruch bestimmt
Gebäude im Bau
Der Schaden wird auf der Grundlage des aktuellen Zustands und der Rechnungen für ausgeführte Arbeiten beurteilt.
Gebäude in Umbau oder Renovation
Der Betrag des Schadens wurd auf der Basis des korrigierten Versicherungswerts berechnet, gemäss den Abbrucharbeiten, die vor Schadeneintritt ausgeführt wurden. Dazugerechnet wird der Schaden, der an den Arbeiten, die ab Beginn der Renovation getätigt worden sind, verursacht wurde.
Zum Abbruch bestimmte Gebäude
Bei Totalschaden beschränkt sich die Erstattung auf den Abbruchwert, selbst wenn das Gebäude wiederaufgebaut wird.
Bei Teilschaden erstattet die KGV die Kosten einer behelfsmässigen Reparatur zur Verbesserung der Sicherheit, sofern diese nicht den Wert eines Abrisses übersteigt.